Der Bundesrat hat am 25.06.2021 das sog. Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beschlossen. Es soll im Wesentlichen am 01.01.2022 in Kraft treten. Einige Vorschriften erhalten bereits ab dem Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt Gültigkeit.
Das Gesetz regelt die Umwandlung des deutschen Transparenzregisters von einem Auffangregister, das zumeist auf andere Register wie das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister verwies, in ein Vollregister, in das Gesellschaften verpflichtend wirtschaftlich Berechtigte einzutragen haben. Für einen Großteil der deutschen Gesellschaften besteht im Transparenzregister selbst noch kein strukturierter Datensatz in einem einheitlichen Datenformat.
Um aufdecken zu können, welche natürlichen Personen hinter international verschachtelten Unternehmensstrukturen stehen, sollen die europäischen Transparenzregister vernetzt werden.
Die Eintragungspflicht ins Transparenzregister betrifft insbesondere folgende Gesellschaftsformen:
- Kapitalgesellschaften (GmbH, UG haftungsbeschränkt, AG)
- Personengesellschaften (KG, GmbH & Co. KG, OHG, eGbR)
- rechtsfähigen Stiftungen
- eingetragenen Vereine
Vorsicht! Neu eingetragene Gesellschaften ab dem 01.08.2021 müssen sich umgehend ohne Übergangsfristen in das Transparenzregister eintragen.
WICHTIG: NICHT davon betroffen sind beispielsweise Einzelunternehmen und nicht eingetragene Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR). Selbstverständlich NICHT betroffen von den Eintragungspflichten sind auch Privatpersonen.